Garbsen /Region Hannover – Aufgrund der steigenden Infektionszahlen in der Region Hannover hat die Region als zuständige Infektionsschutzbehörde das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrsflächen in Gebäuden, in denen gearbeitet wird, beschlossen
- Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung zu tragen.
- Über die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinaus gilt Folgendes:
Wer bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen einen Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu einer anderen Person nicht oder nicht durchgehend einhalten kann, ist zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 3 Abs. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung verpflichtet. Diese Pflicht gilt für Verkehrswege, Flure, Treppen und Treppenhäuser, Wartebereiche, Gemeinschafts-und Sozialräume, Toiletten und vergleichbaren Räumlichkeiten.
Eine weitergehende Anordnung ist hier im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich. Die derzeit geltenden Bestimmungen der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 reichen nicht aus, um das Infektionsgeschehen in der Region Hannover einzudämmen. Dies wird daran deutlich, dass am 19. Oktober 2020 mit weiterhin steigender Tendenz die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den letzten sieben Tagen kumulativ 36,2 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner betrug. Nach § 1 Abs. 1 IfSG ist es Ziel des Infektionsschutzgesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die komplette Verordnung lesen Sie hier
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