Garbsen/Region Hannover – Der 7-Tages Inzidenzwert der Region Hannover liegt seit Tagen über 35. Die neuen Verfügungen des Landes Niedersachsen sind für den 25. August geplant. Wir berichteten
Jetzt reagiert die Region Hannover eigenständig und veranlasst ab Donnerstag strengere Corona-Regeln. Die Bekanntmachung im Wortlaut:
Inkrafttretens von Maßnahmen nach der Corona-VO im Regionsgebiet anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 – Az. 53.80 – 2/2021
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 IfSG, § 1 a Absatz 2 Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.05.2021 (CoronaVO) -zuletzt geändert am 27.07.2021- in der derzeit geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung:
1. Hiermit wird festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover den Wert von 35 an drei aufeinander folgenden Tagen (15.08.2021 bis zum 17.08.2021) überschritten hat.
Ab dem 19.08.2021 gelten für das Gebiet der Region Hannover diejenigen Schutzmaßnahmen, die nach der Nds. Corona-VO für Inzidenzwerte von mehr als 35, aber nicht mehr als 50 gelten, mit Ausnahme der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen.
2. Für die in den §§ 6 bis 9 Abs. 4 und den in §§ 9 a, 10, 10 b, 10 c, 14 a, 16, 16a und 17 Nds. CoronaVO geregelten Einrichtungen, Veranstaltungen und Handlungen gelten die Schutzmaßnahmen des Inzidenzwertes von mehr als 10, aber nicht mehr als 35. Inhaltlich sind dies die folgenden Einrichtungen, Veranstaltungen und Handlungen:
• § 6 Religiöse Veranstaltungen
• § 6 a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
• § 6 b Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos
• § 6 c Großveranstaltungen
• § 6 d Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
• § 7 Gedenkstätten
• § 7 a Zoos, Tierparks und botanische Gärten
• § 7 b Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
• § 7 c Freizeitparks
• § 7 d Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
• § 7 e Seilbahnen
• § 7 f Schwimmbäder, Saunen, Thermen
• § 7 g Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
• § 8 Beherbergung
• § 9 Abs. 1 bis 4 Gastronomie sowie Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen
• § 9 a Einzelhandel
• § 10 Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
• § 10 b Körpernahe Dienstleistungen
• § 10 c Prostitution
• § 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
• § 12 Kindertageseinrichtungen
• § 14 a Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen
• § 16 Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
• § 16 a Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel
• § 17 Spitzen- und Profisport
3. Die Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 13.07.2021, bekannt gemacht auf www.bekanntmachungen.region-hannover.de , mit der ein Inzidenzwert von über 10 festgestellt worden ist, wird aufgehoben.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 19.08.2021 in Kraft.
Hinweise:
1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
2. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de .
Begründung:
Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.
Zu Ziffer 1:
Die Region Hannover hat als zuständige Behörde gemäß § 1 a Absatz 2 Corona-VO den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme im Regionsgebiet gilt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts. An den drei letzten aufeinanderfolgenden Tagen vom 15.08.2021 bis einschließlich zum 17.08.2021 hat die Inzidenz im Regionsgebiet mehr als 35 betragen.
Die Inzidenz in der Region Hannover stellte sich in den letzten drei aufeinanderfolgenden Tagen wie folgt dar:
Am 15.08.2021 betrug die 7-Tage-Inzidenz 36,5, am 16.08.2021 betrug sie 39,2 und am 17.08.2021 betrug die 7-Tage-Inzidenz 40,5 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/inzidenzen , zuletzt abgerufen am 17.08.2021).
Ein Absehen von der Festsetzung im Sinne von § 1 a Absatz 2 Satz 3 Corona-VO kam nicht in Betracht, weil das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet der Region Hannover zur Zeit nicht einem bestimmten räumlich klar abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, sondern sich auf mehrere regionsangehörige Städte und Gemeinden verteilt und im Rahmen der Fallnachverfolgung auch nicht einem einzelnen Infektionsherd zugeordnet werden kann.
Daher war die in Ziffer 1 getroffene Feststellung zu treffen. Die Maßnahmen treten ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagsabschnitts nach § 1a Absatz 2 Satz 1 Corona-VO (19.08.2021) in Kraft.
Zu Ziffer 2:
Der Anstieg des Inzidenzwertes der vergangenen Tage konnte durch die Region Hannover ganz überwiegend auf den privaten Kontext und hier besonders im Zusammenhang mit der Rückkehr von Auslandsreisen zurückgeführt werden. Was die unter Ziffer 2 ausgenommenen Bereiche angeht, ist eine maßgebliche Beteiligung der entsprechenden Lebensbereiche am Anstieg der Inzidenz nicht zu verzeichnen, so dass die Region unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gehalten ist, von der durch § 1 a Abs. 2 Satz 4 der Nds. CoronaVO geregelten Möglichkeit voll umfänglich Gebrauch zu machen.
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 03.08.2021, 13 MN 352/21 (https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE210002911&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint ), insbesondere den Ausführungen des Senats unter RdNr. 31, erscheint eine weitgehendere Beschränkung des öffentlichen Lebens nicht verhältnismäßig, so dass die Region Hannover gehalten ist, im Rahmen des ihr durch § 1a Abs. 2 Satz 4 Nds. CoronaVO eingeräumte Ermessens für alle dort genannten Bereiche die Schutzmaßnahmen des niedrigeren Inzidenzwertes zwischen 10 und 35 gelten zu lassen.
Hinzu kommt die Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Neufassung der Nds. CoronaVO am 25.08.2021 in Kraft treten soll, welche die Maßnahmen nicht mehr allein vom Inzidenzwert abhängig machen wird.
Zu Ziffer 3:
Die Allgemeinverfügung vom 13.07.2021 war aus Gründen zu Ziffer 1 aufzuheben.
Zu Ziffer 4:
Die Region Hannover hat in Ziffer 1 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
GCN/bs