Ab auf den Sportplatz: Was Vereine jetzt wissen müssen

Nur „kontaktloser“ Sport ist erlaubt. /Themenbild

Garbsen – Endlich wieder auf den Sportplatz: Für viele Garbsenerinnen und Garbsener ein wichtiger Schritt in Richtung Alltag. Der Betrieb und die Nutzung von Sportanlagen im Freien sind wieder möglich.

Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung von Sportarten, allerdings werden die Voraussetzungen für eine zulässige sportliche Betätigung im Freien in der Regel leichter bei der Ausübung von Individualsportarten erfüllt sein. Auch die Zahl der Trainierenden ist nicht vorgegeben

Es gilt: Öffentliche und private Sportanlagen dürfen wieder genutzt werden unter der Prämisse: Der Gesundheitsschutz steht nach wie vor an erster Stelle im vollen Vertrauen auf das verantwortungsvolle Handeln aller Sportlerinnen und Sportler.

Die wesentlichen Leitplanken: Nur „kontaktloser“ Sport ist erlaubt. Während des Trainings ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Trainingseinheiten oder Sportarten, die diesen Mindestabstand nicht gewährleisten können bleiben verboten!

Auch die Nutzung der Umkleiden und Duschräume bleibt weiterhin untersagt. Für die Nutzung der Toilettenanlagen sind besondere Hygienemaßnahmen zu treffen. Auch die Sportgeräte sollen nach der Nutzung durch eine Person gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor diese wieder zurückgelegt oder weitergegeben werden.

Trainings- und Begleitpersonen müssen auf dem Sportplatz einen dauerhaften Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, dieser gilt auch beim Betreten und Verlassen des Geländes.

Die Vereine bzw. die Sportplatzbetreiber*innen müssen die Einhaltung dieser Regeln überwachen und auch die entsprechenden Materialien (Seife, Einmalhandtücher, Desinfektionsmittel etc.) anschaffen und für den Trainingsbetrieb bereitstellen.

Gleiches gilt für die Schulen. Auch hier sind bei der Nutzung der Sportanlagen von den Vereinen Materialien für die Hygienemaßnahmen selbst mitzubringen und bereitzustellen. Die Vereine müssen vor Nutzung der Schulsportanlagen mit den Schulleitungen die dort geltenden Hygieneregeln besprechen und entsprechend umsetzen.

Generell ist nur Sport auf den Außenanlagen erlaubt, Hallensport bleibt grundsätzlich verboten!

Alle Informationen rund um den Sportbetrieb in Corona-Zeiten finden Sie auch auf der Seite des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport:

https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/auf-die-platze- fertig-los-sportanlagen-im-freien-konnen-wieder-in-betrieb-genommen-werden- 188073.html

GCN/la