Garbsen/Niedersachsen – Der Corona-Krisenstab der niedersächsischen Landesregierung hat am Dienstag die neue Verordnung des Landes vorgestellt, die am Mittwoch, den 22.09.2021 in Kraft tritt.
Die neue Verordnung gilt bis zum 10. November, um das Land gut durch die Herbstferien zu bringen, sagte Claudia Schröder, stellvertretende Leiterin des Krisenstabs. “Wir haben uns mit dem Bund darüber verständigt, die Indikatoren neu zu sortieren”, so Schröder. Demzufolge werde die Hospitalisierungsrate neuer Leitindikator für das Land, um bei Über- oder Unterschreitung Warnstufen zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Indikatoren Neuinfektionen und Intensivbetten sollen ebenfalls mit berücksichtigt werden.
Besonders wichtig soll demnach zukünftig sein, wie viele Menschen neu in die Krankenhäuser mit einer Corona-Erkrankung aufgenommen werden. Diese Zahl ist laut der neuen Corona-Verordnung des Landes entscheidend, wenn Warnstufen für die Infektionslage nach oben oder nach unten korrigiert werden.
Land macht 2G-Regel attraktiver für Betreiber/innen und Besucher/innen
Da wir von einer Herdenimunität noch weit entfernt sind, müssten ungeimpfte Menschen besonders geschützt werden, sagte Schröder. Es werde weiterhin zwischen einer 2G- und einer 3G-Regelung für den Zugang zu gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen unterschieden. 2G sei eine Option bei Warnstufe 1, die auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Menschen mit ärztlichem Attest, wie beispielsweise Schwangere oder stillende Mütter, einschließe. Zudem fallen in diesem Fall die Maskenpflicht und Abstandsregeln weg. Betreiber von beispielsweise Gastronomiebetrieben oder anderen Einrichtungen können selbst entscheiden ob sie 3G ( Zutritt für Geimpfte, Genesene und Getestete) oder 2G (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) anwenden. Wenn für 2G entschieden wird, fallen Abstände und das Tragen von Masken weg.
Mitarbeiter/innen, die nicht geimpft sind, müssen laut Schröder täglich einen Test machen und eine FFP2-Maske tragen, wenn die 2G-Regelung im Betrieb angewendet wird. „Das ist kein Impfzwang, aber ein zusätzlicher Impfdruck“, fügte Regierungssprecherin Pörksen hinzu. „Wir möchten, dass das Leben für Menschen, die sich impfen haben lassen, so unkompliziert weitergehen kann wie möglich.“
Eine grobe Übersicht der einzelnen Warnstufen hat das Land Niedersachsen heute an die Presse herausgegeben:
Die Grafiken sind ziemlich unübersichtlich und sagen nicht wirklich aus, wann und ob gezielt in der Region Hannover Änderungen der Verordnungen vorgenommen werden müssen. Nach Rücksprache mit der Region Hannover muss die Verfügung des Landes Niedersachsen zuvor geprüft werden. Die täglichen Corona- Zahlen sollen dann auch in den nächsten Tagen mit den nun aktuellen Werten angepasst werden.
Überblick: Regeln für die Region Hannover seit 22. September 2021
Masken
- Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (in der Regel medizinische Maske) in Geschäften, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in Restaurants/Kinos/Theatern/Clubs/Bars (außer am Platz) und sonstigen öffentlich zugänglichen Innenbereichen, auf Messen und Spezialmärkten sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und Arztpraxen.
- In einem Schulgebäude hat jede Person während des Schulbetriebs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ab 14 Jahre als medizinische Maske. Neu: Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse können die Maske ablegen, wenn sie ihren Sitzplatz eingenommen haben.
- Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine Alltagsmaske.
3G-Regel
- Zutritt oder Inanspruchnahme von Leistungen ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
- Die Testpflicht gilt nicht Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und Erwachsene mit Kontra-Indikation.
2G statt 3G
- Beschränken Veranstalter oder Betreiber den Zutritt auf Genesene und Geimpfte (2G), entfallen Abstands- und Maskenpflicht.
Einreise
- Für Einreisende aus dem Ausland gilt ab 12 Jahren die 3G-Regel – unabhängig vom Verkehrsmittel.
Treffen und private Feiern
- Es gibt keine Beschränkung bei der Personenzahl oder der Haushalte.
- Kommen mehr als 25 Personen zusammen, müssen die Kontaktdaten erhoben werden.
- Kommen mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen zusammen, gilt die 3G-Regel.
Gastronomie inkl. Bars
- Es gilt die die 3G-Regel, außer am Sitzplatz muss eine Maske getragen werden.
Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars
- Es gilt die 3G-Regel, außer am Sitzplatz muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Einkaufen
- Der Handel ist geöffnet, in Geschäften, auf Messen und Spezialmärkten ist eine Maske zu tragen.
Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen
- Es gilt die 3G-Regel sowie medizinische Maskenpflicht.
Kultur/Freizeit
- Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gilt die 3G-Regel sowie Maskenpflicht bis zum Sitzplatz.
- Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, für Innenangebote gilt die 3G-Regel sowie Maskenpflicht.
- Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, für Innenangebote gilt die 3G-Regel sowie Maskenpflicht.
- Bei Veranstaltungen und Treffen von mehr als 1.000 Personen gilt generell die 3G-Regel.
Sport/Schwimmen
- Sportanlagen sind geöffnet, in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel.
- Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind mit Hygienekonzept geöffnet, es gilt die 3G-Regel. Freibäder sind nicht von der 3G-Regel betroffen.
Schulen
- Drei Tests pro Woche vorgeschrieben, in der Woche nach den Herbstferien tägliche Tests. Ausgenommen von der Testpflicht sind vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.
- In allen Schulformen im Gebäude und auch während des Unterrichts muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, ab 14 Jahre als medizinische Maske. Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse können die Maske am Sitzplatz abnehmen.
Tourismus
- Es gilt die 3G-Regel sowie zwei Tests pro Urlaubswoche für Nicht-Geimpfte/Genesene.
- Bei touristischen Aktivitäten wie Bus-, Schiff- oder Seilbahnfahrt gilt die 3G-Regel.
Hinweis: Veranstalter haben Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung weitere Zugangsvoraussetzungen einfordern.
Die Verfügungen des Landes Niedersachsen können Sie hier einsehen. Die aktuellen Verordnungen der Region Hannover finden Sie hier.
GCN/bs