Bundes-Notbremse aufgehoben – was jetzt in der Region Hannover gilt

Außengastronomie darf unter Auflagen öffnen/GCN

Garbsen/Region Hannover – Bundes-Notbremse greift in der Region Hannover nicht mehr. Fünf Werktage stabile Inzidenzwerte unter 100 – was jetzt in der Region gilt

Seit Mittwoch, 12. Mai 2021, liegt die 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover unter der Schwelle von 100 und ist seitdem konsequent gesunken. Aktuell liegt sie laut RKI bei 51,0. Damit sind die im Bundesgesetz vorgegebenen fünf Werktage erfüllt, die zur Aufhebung der sogenannten „Bundesnotbremse“ notwendig sind. Das stellt die Region Hannover am heutigen Mittwoch mit einer Allgemeinverfügung fest.

Regionspräsident Hauke Jagau sagt: „Das ist ein wichtiger Schritt in Richtung Normalität. Auch wenn die Regeln gelockert werden, bleibt die Verantwortung für sich und andere. Deswegen sollten jeder für sich weiterhin darauf bedacht sein, sich weiter vernünftig zu verhalten.“
Ab Donnerstag, 20. Mai gilt damit in der Region Hannover auf Grundlage der niedersächsischen Landesverordnung vom 8. Mai 2021 unter anderem folgendes:

  • Die Ausgangsbeschränkungen fallen für die Region Hannover weg. Es darf sich also wieder jede Bürgerin und jeder Bürger auch nach 22 Uhr außerhalb des eigenen Hausstandes aufhalten.
  • Bei privaten Treffen gilt ab Donnerstag folgendes: Ein Haushalt darf sich mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Genesene sowie vollständig geimpfte Personen zählen ebenfalls nicht.
  • Im Einzelhandel dürfen Lebensmittelgeschäfte sowie Geschäfte für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mit Hygienekonzept aber ohne notwendigen Schnelltest öffnen. Andere Geschäfte ab 200 Quadratmeter dürfen wieder regulär Kunden empfangen, wenn diese einen negativen Schnelltest vorweisen können. Ausnahmen: Vollständig geimpfte oder genesene Personen. Achtung: Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmeter Verkaufsfläche dürfen sich aussuchen, ob Kundinnen und Kunden spontan mit Schnelltest oder mit Terminvereinbarung kommen.
  • Körpernahe Dienstleistungen dürfen mit einem Hygienekonzept vollumfänglich öffnen. Dazu zählen etwa Friseurbetriebe, Massagestudios oder Kosmetikstudios. Wenn während der Dienstleistung nicht dauerhaft eine medizinische Maske getragen werden kann, muss der Kunde bzw. die Kundin einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen. Sexuelle Dienstleistungen sind weiterhin nicht erlaubt.
  • Die Außengastronomie darf ebenfalls öffnen. Grundvoraussetzung ist immer ein Hygienekonzept, zu dem unter anderem auch weitreichende Abstände zwischen den Tischen gehört. Voraussetzung auch hier ein aktueller negativer Schnelltest. Ausnahmen: Vollständig geimpfte oder genesene Personen.
  • Sport ist ebenfalls wieder in einem größeren Ausmaß möglich. Erwachsene, die entweder aktuell getestet, genesen oder vollständig geimpft sind, dürfen unter freiem Himmel wieder kontaktlosen Sport – auch in Gruppen – betreiben. Der Abstand von zwei Metern muss aber eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren ist auch Kontaktsport mit bis zu 35 Personen wieder erlaubt.
  • Ohne tagesaktuellen Test können nun auch Zoos, Tierparks oder botanische Gärten betreten werden. Das gilt allerdings nur für die Außenbereiche. Wenn Innenbereiche geöffnet werden sollen, brauchen Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen Test.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen dürfen mit einer maximalen Auslastung von 50 Prozent wieder für Menschen öffnen, die einen aktuellen Test vorweisen können, oder genesen bzw. vollständig geimpft sind. Für Kinos, Theater oder Kulturzentren sind Open-Air-Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen erlaubt. Auch hier gilt als Zulassungsvoraussetzung ein aktueller Test, Genesung oder vollständiger Impfschutz.

Die vollständige Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen finden Sie unter folgendem Link:https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html.

GCN/bs