Garbsen – Maskenpflicht, Nachweise und aktuelle Tests. Im Rathaus und Bürgerbüro gilt ab Mittwoch, 8. Dezember, 3G. Das heißt, unter anderem für alle Dienstleistungen des Bürgerbüros und des Standesamts. Verbunden mit der seit dieser Woche geltenden Corona-Warnstufe 2 sind weitere Änderungen, wie beispielsweise eine FFP2-Maskenpflicht unter anderem in der Stadtbibliothek, im Hallenbad Planetenring und im Badepark. In Gremiensitzungen wie im Rat der Stadt gilt ab sofort 3G. Die Änderungen im Überblick:
Wer einen Termin im Bürgerbüro wahrnehmen möchte, muss ab 8. Dezember einen 3G-Nachweis vorzeigen. Gleiches gilt für das Standesamt sowie alle anderen Dienstleistungen im Rathaus.
Die Jugendeinrichtungen der Stadt sind weiterhin für Kinder und Jugendliche geöffnet. Es gilt Maskenpflicht. Die Anzahl der jugendlichen Besucher wurde an die vorhandenen Raumkapazitäten angepasst. Erwachsene Besucher ab 18 Jahren müssen einen 3G-Nachweis vorzeigen. Dieses gilt auch für Angebote in den Jugendeinrichtungen, die von andere Organisationen dort veranstaltet werden.
Für das Hallenbad Planetenring und den Badepark gilt 2G-plus. Ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren. Zudem gilt in beiden Bädern für öffentliches Schwimmen eine FFP2-Maskenpflicht bis zu den Schwimmbecken. Für Kinder und Jugendliche unter dem 14. Lebensjahr reicht eine einfache Stoffmaske aus. Zusätzlich werden die Kontaktdaten über die Luca App oder wahlweise ein Kontaktformular erfasst.
2G-plus gilt in beiden Bädern auch für Drittnutzer wie Schwimmschule, Schwimmvereine, DLRG und Volkshochschule, ebenso verhält es sich mit der FFP2-Maskenpflicht bis zu den Schwimmbecken. Für Kinder und Jugendliche unter dem 14. Lebensjahr reicht eine einfache Stoffmaske aus. Kinder unter dem sechsten Lebensjahr brauchen keine Maske. Für die Einhaltung der Regeln sind im Fall der Drittnutzer die Schwimmschüler, Mitglieder und Kursteilnehmer verantwortlich. Die Kontaktdaten werden durch den jeweiligen Nutzer notiert.
Für die Theatervorstellungen des Kulturbüros der Stadt Garbsen gilt 2G-plus: Besucher müssen am Eingang nachweisen, geimpft oder genesen zu sein und einen zusätzlichen aktuellen Nachweis über eine negative Testung vorzeigen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch am Platz. Zusätzlich erfolgt eine Erhebung der Kontaktdaten. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Erwachsene mit einer Kontra-Indikation. Für Kinder unter sechs Jahren entfällt zusätzlich die Maskenpflicht. Für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren ist eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
Die Schulen sind von 2G-plus entbunden. Für diese zählt ihre individuelle Verordnung. Schulschwimmen findet nicht zeitgleich mit dem öffentlichen Schwimmen statt. Die Lehrkräfte sind beim Schulschwimmen für die Schüler und die Einhaltung der Reglements zuständig. Hier gilt auch die Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht bis zu den Umkleidekabinen. Für Kinder und Jugendliche unter dem 14. Lebensjahr reicht eine einfache Stoffmaske aus. Die Kontaktdaten werden durch die Schulen notiert.
Für die Nutzung der städtischen Turn- und Sportanlagen einschließlich Duschen und Umkleiden gilt ebenfalls 2G-plus. Vor Betreten sind also ein Impf- beziehungsweise Genesenennachweis und zusätzlich ein aktueller Negativtest vorzuzeigen. Das gilt auch für Übungsleiter und Trainer. Ausgenommen sind Kinder bis 18 Jahre sowie Erwachsene mit einer Kontra-Indikation. Letztere müssen jedoch einen negativen Corona-Test vorweisen. Als Negativtest gilt für die Nutzung der städtischen Turn- und Sportanlagen unter bestimmten Bedingungen ein Selbsttests unter Beaufsichtigung: Der Test muss vor dem Betreten der Turn- und Sporthallen durchgeführt und entsprechend protokolliert werden. Verantwortlich für die Kontrollen und die Umsetzung der geltenden Regelungen ist der jeweilige Verein.
Für die Nutzung der städtischen Außensportanlagen gilt 2G. Ausgenommen sind Kinder bis 18 Jahre sowie Erwachsene mit einer Kontra-Indikation. Letztere müssen jedoch einen negativen Corona-Test vorweisen.
GCN/bs