Garbsen/Niedersachsen – Hier die Änderungen des § 10 a der CoronaVO. Sie ist notwendig geworden in Folge der Entscheidung des OVG-Lüneburg vom letzten Freitag. Das Oberlandesgericht hat das komplette “Böllerverbot” aufgehoben.
Nach der Neuregelung ist zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen der der genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die maßgeblichen Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen fest. Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit bleibt verboten. Auf welchen Straßen und Plätzen das Ganze in Garbsen verboten ist, wird ggf. noch durch die Stadtverwaltung bekanntgegeben.
Bundestag und Bundesrat haben in der letzten Woche einer Verordnung zum Sprengstoffgesetz für das Jahr 2020 ein generelles Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher eingeführt. Diese Verordnung wurde dem Bundespräsidenten zugeleitet, der sie unterschreiben muss. Anschließend wird sie im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag darauf in Kraft. Das bedeutet, dass der Verkauf von Pyrotechnik für das Silvesterfeuerwerk in diesem Jahr aufgrund von Bundesrecht nicht erlaubt ist. Die Entscheidung des OVG Lüneburg hat keine Auswirkungen auf dieses vom Bund beschlossene Verkaufsverbot in der Sprengstoff Verordnung.
GCN/bs