Garbsen – Damit der Rutsch in das neue Jahr nicht mit einer bösen Überraschung beginnt, empfiehlt es sich, verantwortungsvoll mit pyrotechnischen Gegenständen umzugehen. Es gilt, Schäden und Belästigungen zu vermeiden. Jeder, der einen Feuerwerkskörper zündet, haftet privatrechtlich für den daraus entstandenen Schaden.
Der Verkauf des Silvesterfeuerwerks ist ausschließlich von Sonnabend, 28. Dezember, bis Dienstag, 31. Dezember, zulässig. Für das traditionelle Silvesterfeuerwerk sind ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 (beispielsweise Knallbonbons, Bengalhölzer, Bodenfeuerwirbel, Wunderkerzen und Tischfeuerwerk) und 2 (beispielsweise Raketen, Batterien und Böller) zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verwendung von „Knallkörpern“ und Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist. „Unmittelbare Nähe” bedeutet, dass bei Hochfeuerwerk wie Raketen ein Mindestabstand von 200 Meter und bei stehenden oder geworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand von 35 Meter zu diesen Gebäuden einzuhalten ist.
„Geknallt” werden darf ausschließlich am Dienstag, 31. Dezember, und am Mittwoch, 1. Januar. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Es darf nur Feuerwerk verwendet werden, das mit einer aufgedruckten CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „benannten Stelle“ versehen ist. Außerdem muss das Feuerwerk eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben. Der Gebrauch illegaler Feuerwerkskörper kann nach dem Sprengstoffgesetz mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Außerdem gilt es das Folgende zu beachten:
Mit den Feuerwerkskörpern darf nicht auf Menschen oder Tiere gezielt oder geworfen werden. Auch von Balkonen oder aus dem Wohnhausfenster heraus sollten keine Feuerwerkskörper gestartet oder geworfen werden.
- Feuerwerkskörper sollen niemals in der Kleidung getragen werden, da sich umherfliegendes, noch glühendes Papier leicht darin verfangen und das Feuerwerk zünden kann.
- Raketen sollten mit dem Führungsstab in einer Flasche, die zuvor vor dem Umfallen gesichert wurde, senkrecht abgeschossen werden. Kanonenschläge werden auf dem Boden stehend entzündet. Auch kleine Knallkörper sollten nicht in der Hand angezündet werden.
- Nach dem Zünden eines Feuerwerkes ist ein ausreichender Sicherheitsabstand diesem gegenüber einzuhalten. Versuchen Sie unter keinen Umständen einen Blindgänger erneut zu zünden. Feuerwerkskörper sollten nicht unter Alkoholeinfluss gezündet werden.
- Abgebranntes Feuerwerk ist nach dem Abkühlen schnellstmöglich in der Restabfalltonne beziehungsweise im Restmüllsack zu entsorgen. Dadurch wird auch verhindert, dass sich Kinder beim Spielen mit den Feuerwerksresten oder auch Tiere verletzen können.
- Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen und Fenster und Türen geschlossen zu halten.
- In Notfällen, bei Bränden oder Verletzungen, sind sofort die Feuerwehr und/oder der Rettungsdienst über die Rufnummer 112 zu verständigen.
GCN/bs