Mund-Nasen-Schutz aus Stoff nicht mehr zulässig – diese Masken benötigen wir jetzt

    Jetzt sind nur noch OP-Masken oder FFP2 Masken erlaubt/GCN

    Garbsen – Seit gestern (Bund-Länder-Konferenz) steht fest, die Stoffmasken sind zukünftig beim Einkaufen und allgemein im Handel sowie in den öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Wir benötigen jetzt entweder eine einfache OP-Maske oder eine FFP2-Maske mit besonders hohem Schutz.

    Medizinische Gesichtsmasken haben geprüfte Filterleistung

    Natürlich sollte man trotz Maske immer versuchen den Mindestabstand einzuhalten/GCN
    OP-Masken dürfen im Hausmüll entsorgt werden.

    Bereits in der Zeit vor dem Coronavirus haben viele Ärzte und Zahnärzte eine Mund-Nasen-Schutzmaske verwendet. Sie wird auch als Operations-, OP- oder medizinische Gesichtsmaske bezeichnet. Mit einer Zulassung nach DIN EN 14683 gilt dieser Maskentyp als medizinische Gesichtsmaske. Sie schützt Patienten und andere Menschen in der nahen Umgebung vor Tröpfchen, die der Maskenträger etwa beim Sprechen oder Husten aus Mund und Nase abgibt. Sie verringert die Geschwindigkeit und Distanz, mit der sich auch kleinste Flüssigkeitsteilchen, sogenannte Aerosole, nach vorn ausbreiten. Den Träger selbst schützt eine Mund-Nasen-Bedeckung nur vor größeren Tröpfchen.

    Atemschutzmasken: Was bedeutet FFP1, FFP2 und FFP3?

    FFP 2 Masken sollen jetzt getragen werden/GCN
    FFP2-Masken werden meist in der sogenannten Trichterform angeboten.

    Atemschutzmasken, die auch partikelfiltrierende Halbmasken oder Feinstaubmasken genannt werden, haben eine deutlich weitreichendere Wirkung. Sie schützen den Träger vor Aerosolen, Rauch und Feinstaub in der Atemluft, wenn die Ränder dicht am Gesicht anliegen. Eine europaweite Norm (EN 149) regelt die Qualität dieser Masken. Drei Schutzklassen definieren das Rückhaltevermögen: FFP1, FFP2 und FFP3. Dabei steht FFP für „Filtering Face Piece“. Zum Schutz vor dem Coronavirus sind mindestens Masken der Klasse FFP2 notwendig. Verkauft werden dürfen nur noch Masken mit CE-Kennzeichnung einschließlich einer vierstelligen Zahl für eine der zugelassenen Prüfstellen. Bezeichnungen wie KN95 oder N95 allein reichen nicht mehr aus. Stichproben ergaben, dass viele Masken ohne oder mit gefälschten Zertifikaten im Handel sind, auch in Apotheken. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und bieten keinen Schutz für das Umfeld des Trägers.

    Vergünstigungen für Risikopatienten

    Die Schutzmasken werden mit einer Eigenbeteiligung von 2,–Euro an Risikopatienten durch die Apotheken ausgegeben. Dafür benötigt man aber Berechtigungsscheine, die von den Krankenkassen an die Menschen gesendet werden. Zuerst sind die Patienten 75 + dran, dann geht es nach und nach weiter. Ältere Patienten und Risikopatienten sollten sich bei Ihren Krankenkassen erkundigen.

    So ein Berechtigungsschein muss in der Apotheke vorgelegt werden/Foto:privat

     

    GCN/bs