Verantwortungsvoll mit Knallern und Raketen umgehen

Themenfoto

Garbsen – Bald werden wieder Feuerwerksartikel in den Regalen stehen und Vorbereitungen für Silvesterfeiern beginnen. Damit der Rutsch in das neue Jahr nicht mit einer bösen Überraschung beginnt, mahnt die Stadt Garbsen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Pyrotechnik.

Der Verkauf des Silvesterfeuerwerks ist ausschließlich von Donnerstag, 28. Dezember, bis Sonnabend, 30. Dezember, zulässig. Es sind ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 (dazu zählen Knallbonbons, Bengalhölzer, Bodenfeuerwirbel, Wunderkerzen und Tischfeuerwerk) und F2 (dazu zählen Raketen, Batterien und Böller) zulässig. Die Verwendung von Knallkörpern und Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. „Unmittelbare Nähe“ bedeutet, dass bei Hochfeuerwerk wie beispielsweise Raketen ein Mindestabstand von 200 Metern und bei stehenden oder geworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand von 35 Metern zu diesen Gebäuden einzuhalten ist.

Jeder, der einen Feuerwerkskörper zündet, haftet privatrechtlich für den daraus entstandenen Schaden. Erlaubt ist das Entzünden ausschließlich am Sonntag, 31. Dezember, und Montag, 1. Januar. Wer an anderen Tagen Böller oder Raketen zündet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Es darf nur Feuerwerk verwendet werden, dass mit einer aufgedruckten CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ versehen ist. Außerdem muss das Feuerwerk eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben. Der Gebrauch illegaler Feuerwerkskörper kann nach dem Sprengstoffgesetz mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Außerdem sollten Sie folgendes beachten:

  • Raketen sollten mit dem Führungsstab in einer Flasche, die zuvor gegen Umfallen gesichert wurde, senkrecht abgeschossen werden. Kanonenschläge werden auf dem Boden stehend entzündet. Auch kleine Knallkörper sollten nicht in der Hand angezündet werden.
  • Mit den Feuerwerkskörpern darf nicht auf Menschen oder Tiere gezielt oder geworfen werden. Von Balkonen aus oder aus Wohnhausfenstern heraus sollten keine Feuerwerkskörper gestartet oder geworfen werden.
  • Feuerwerkskörper sollen niemals in der Kleidung getragen werden, da sich umherfliegendes, noch glühendes Papier leicht darin verfangen und das Feuerwerk zünden kann.
  • Nach dem Zünden eines Feuerwerkes ist ein ausreichender Sicherheitsabstand diesem gegenüber einzuhalten. Versuchen Sie unter keinen Umständen einen sogenannten Blindgänger erneut zu zünden.
  • Feuerwerkskörper sollten nicht unter Alkoholeinfluss gezündet werden.
  • Abgebranntes Feuerwerk ist nach dem Abkühlen sobald wie möglich in der Restabfalltonne bzw. im Restmüllsack zu entsorgen. Dadurch wird auch verhindert, dass sich Kinder beim Spielen mit den Feuerwerksresten oder auch Tiere verletzen können.
  • In Notfällen, bei Bränden oder Verletzungen, sind sofort die Feuerwehr und/oder der Rettungsdienst über die Rufnummer 112 zu verständigen.

GCN/kg