Garbsen – Das niedersächsische Ministerium für Soziales Gesundheit und Gleichstellung hat am Freitag die neue „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“ vorgestellt. Mit der Verordnung werden einerseits bestehende Erlasse und Regelungen, die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Epidemie veranlasst wurden, zusammengefasst und zunächst bis zum 6. Mai verlängert.
Zum anderen setzt Niedersachsen die Vereinbarungen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 15. April um und ermöglicht erste Lockerungen der Beschränkungen in einigen Bereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens. Die Verordnung tritt am kommenden Montag, den 20. April, in Kraft.
Was ist neu?
- Lockerungen für den Einzelhandel:
Unter Beachtung und strenger Einhaltung der Hygienevorschriften und Abstandsregelungen dürfen Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern tatsächlich genutzter Verkaufsfläche ab Montag wieder öffnen. Dazu zählen auch Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Dort muss allerdings durch Kontrollen an den Haupteingängen der Center sichergestellt werden, dass es nicht zu Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Entscheidend ist dabei, dass überall der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Friseure können ab dem 4. Mai unter Berücksichtigung strenger Regeln wieder öffnen. Kosmetik- Tattoo- und Nagelstudios bleiben geschlossen. Ebenso sämtliche Gastronomie -Betriebe (Außerhaus-Verkauf bleibt erlaubt)
- Lockerungen beim Demonstrations- und Versammlungsverbot:
Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können von den örtlichen Behörden unter Auflagen zugelassen werden. Die Veranstalterin oder der Veranstalter müssen den Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und es müssen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.
- Rückkehr in die Schulen für Abiturientinnen und Abiturienten und Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen:
Die Schulen werden ab dem 27. April zunächst für Abschlussklassen wieder öffnen, um den Schülerinnen und Schülern ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben. Das bedeutet, dass die Abitur- wie auch alle anderen Abschlussprüfungen nach jetzigem Stand unter Einhaltung der Hygienevorgaben des Robert-Koch-Instituts stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler bleiben die Schulen zunächst geschlossen. Für sie ist ab dem 22. April Home Learning vorgesehen.
- Ausweitung der Notbetreuung in Krippe, Kita, Hort und Schule:
Für die Kitas, Krippen, Horte gilt weiterhin bis zu den Sommerferien die Notbetreuung. Die Betreuungskapazitäten werden ausgeweitet: „Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall.“ Es soll auch sichergestellt werden, dass Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen die Notbetreuung nutzen können. Diese Regelungen gelten für die Geltungsdauer der Verordnung auch für die Schuljahrgänge eins bis acht.
- Regelungen zu Besuchen in Alten- und Pflegeheimen:
Grundsätzlich bleiben Besuche von Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen untersagt. Sie können zukünftig aber von den Gesundheitsämtern vor Ort unter Auflagen zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die „Leitung der Einrichtung auf der Grundlage eines Hygienekonzepts nachweist, dass ein geschützter Kontakt zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern sichergestellt ist.“
- Mittelfristiges Verbot von Großveranstaltungen:
Alle öffentlichen Veranstaltungen bleiben nach der neuen Verordnung weiterhin verboten. Es ist davon auszugehen, dass dieses Verbot öffentlicher Veranstaltungen auch über den 6. Mai hinaus fort gelten wird. Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind unter Infektionsschutzaspekten besonders gefährlich.
Für Großveranstaltungen wird sichergestellt, dass diese mindestens bis zum 31. August verboten bleiben. Großveranstaltungen sind nach § 1 Abs. 6 der Verordnung alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1000 und mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden. Ausgenommen sind lediglich Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien.
Was bleibt bestehen?
Nach wie vor gilt, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Auf diese Weise konnte die Zahl der Neuinfektionen in einer gemeinsamen Anstrengung der ganzen Gesellschaft in den letzten Wochen stark reduziert werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes hat die nun vorgestellten, vorsichtigen Lockerungen überhaupt erst möglich gemacht.
Nach wie vor erfordert das Infektionsgeschehen große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität der Menschen in Niedersachsen. Vor diesem Hintergrund bleiben weite Teile der Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch über den kommenden Montag hinaus bestehen. Dazu gehören beispielsweise das generelle Verbot von öffentlichen Veranstaltungen (mit Ausnahme von Trauungen und Beerdigungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen), die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf Angehörige desselben Hausstandes oder eine weitere Person und die strengen Quarantäneregeln für Einreisende aus dem Ausland.
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus: Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen
GCN/la