Böllern ist nur am 31. Dezember erlaubt – Stadt weist auf verantwortungsbewussten Umgang mit Pyrotechnik hin

Themenfoto

Garbsen – Damit der Rutsch in das neue Jahr nicht mit einer bösen Überraschung beginnt, weist die Stadt Garbsen auf den verantwortungsvollen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen hin. Es gilt, Schäden oder Belästigungen für die Feuerwerker und von Dritten zu vermeiden. Jede Person, die einen Feuerwerkskörper zündet, haftet privatrechtlich für den daraus entstandenen Schaden.

Kleinstfeuerwerk (Kategorie F1) darf während des ganzen Jahres verkauft werden. Der Verkauf des Silvesterfeuerwerks (Kategorie F2) ist jedoch ausschließlich von Donnerstag, 29. Dezember, bis Sonnabend, 31. Dezember, erlaubt. Für das traditionelle Silvesterfeuerwerk sind ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 (beispielsweise Knallbonbons, Bengalhölzer, Bodenfeuerwirbel, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk) und 2 (dazu zählen Raketen, Batterien, Böller) zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verwendung von Knallkörpern und Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist. „Unmittelbare Nähe” bedeutet, dass bei Hochfeuerwerk wie Raketen ein Mindestabstand von 200 Metern und bei stehenden oder geworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand von 35 Metern zu diesen Gebäuden einzuhalten ist.

„Geknallt” werden darf ausschließlich am Sonnabend, 31. Dezember, und am Sonntag, 1. Januar. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Es darf nur Feuerwerk verwendet werden, dass mit einer aufgedruckter CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen Benannten Stelle versehen ist. Außerdem muss das Feuerwerk eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben. Der Gebrauch illegaler Feuerwerkskörper kann nach dem Sprengstoffgesetz mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Außerdem darf mit den Feuerwerkskörpern darf nicht auf Menschen oder Tiere gezielt oder geworfen werden. Auch von Balkonen oder aus dem Wohnhausfenster heraus sollten keine Feuerwerkskörper gestartet oder geworfen werden. Feuerwerkskörper sollen niemals in der Kleidung getragen werden, da sich umherfliegendes, noch glühendes Papier leicht darin verfangen und das Feuerwerk zünden kann.

Raketen sollten mit dem Führungsstab in einer Flasche, die zuvor vor dem Umfallen gesichert wurde, senkrecht abgeschossen werden. Kanonenschläge werden auf dem Boden stehend entzündet, Auch kleine Knallkörper sollten nicht in der Hand angezündet werden. Nach dem Zünden eines Feuerwerkes ist ein ausreichender Sicherheitsabstand diesem gegenüber einzuhalten. Sogenannte Blindgänger sollten auf keinen Fall erneut angezündet werden.

Feuerwerkskörper sollten nicht unter Alkoholeinfluss gezündet werden.  Abgebranntes Feuerwerk ist nach dem Abkühlen schnellstmöglich in der Restabfalltonne beziehungsweise im Restmüllsack zu entsorgen. Dadurch wird auch verhindert, dass sich Kinder beim Spielen mit den Feuerwerksresten oder auch Tiere verletzen können. Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen sollten entfernen und Fenster und Türen geschlossen gehalten werden. In Notfällen, bei Bränden oder Verletzungen, sind sofort die Feuerwehr und/oder der Rettungsdienst über die Rufnummer 112 zu verständigen.

GCN/Stadt Garbsen